Leasing

In unserem Shop haben Sie auch die Möglichkeit, das Leasing von Baumaschinen anzufragen. Hierbei handelt es sich um ein unverbindliches Angebot, welches wir in Zusammenarbeit mit unserem Finanzierungspartner, der Caterpillar Financial Services GmbH machen. Bei dem Leasing handelt es sich um einen Mietvertrag ohne anschließender Kaufoption, welcher über einen Zeitraum von 36 oder 48 Monaten abgeschlossen werden kann. Für den Mietvertrag gelten die Allgemeinen Mietbedingungen der Caterpillar Financial Services GmbH. Die monatliche Rate beinhaltet das von Ihnen gewählte Maschinenpaket (vorkonfigurierte Maschine, etwaig dazugehörige Anbaugeräte sowie die erweiterte Garantie) Eine Maschinenbruch-Versicherung ist nicht enthalten und kann noch separat auf Ihren Wunsch bei unserem Vertriebsmitarbeiter oder Caterpillar Financial Services GmbH geordert werden.

Direkt nach der Leasinganfrage, die für Sie verbindlich ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach wird sich unser Vertriebsmitarbeiter zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um die nächsten Schritte zu besprechen. Ihre Leasinganfrage wird an Caterpillar Financial Services GmbH zur Bonitätsprüfung weitergeleitet. Die Entscheidung der Caterpillar Financial Services GmbH wird Ihnen zeitnah mitgeteilt, etwaig erforderliche Vertragsunterlagen werden Ihnen danach zugesandt.

Für das Leasing gelten die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen der Caterpillar Financial Services GmbH.

Allgemeine Mietbedingungen (Stand 09/2020)

1 Vertragsabschluss, Beginn, Laufzeit und Ende des Mietvertrages, Rücktritt

1.1 Der Kunde ist an sein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages sechs Wochen gebunden. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn CFS innerhalb dieser Frist das Angebot schriftlich annimmt. Nach Erlöschen des Angebots des Kunden durch Zeitablauf kommt der Mietvertrag gleichwohl zustande, wenn der Kunde das Mietobjekt widerspruchslos entgegennimmt und die erste Mietrate an CFS bezahlt hat. Für den Mietvertrag gelten dieselben Bedingungen wie im ursprünglichen Angebot.

1.2 Der Mietvertrag beginnt mit der Abnahme des Mietobjektes durch den Kunden und endet automatisch und ohne dass es einer Kündigung durch die Parteien bedarf mit Ablauf der Mietdauer. Der Mietvertrag wird insoweit befristet geschlossen und ist während der Laufzeit des Mietvertrages ordentlich nicht kündbar.

1.3 Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Abnahme des Mietobjektes folgt.

1.4. CFS kann von diesem Mietvertrag zurücktreten, (1) wenn der von dem Kunden bestimmte Lieferant das Kaufangebot der CFS ablehnt, (2) wenn der Liefervertrag aus anderen, von CFS nicht zu vertretenden Umständen nicht zustande kommt, (3) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung des Mietobjektes (§ 2.1) wesentlich verschlechtern, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint oder (4) wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung des Mietobjekts das Zinsniveau auf dem Geld- oder Kapitalmarkt dergestalt erhöht oder ermäßigt, dass dem Kunden eine entsprechende Anpassung der Mietrate gemäß § 3.4 nicht zumutbar ist. Ansprüche gegen CFS sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle eines Rücktritts stellt der Kunde CFS von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis frei und ersetzt CFS sämtliche insoweit bereits entstandenen oder noch entstehenden Aufwendungen.

2 Ablieferung und Abnahme

2.1 Die Ablieferung des Mietobjektes durch den Lieferanten erfolgt unmittelbar an den Kunden. Der Kunde wird das Mietobjekt für CFS unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit der Spezifikation des Mietobjektes im Mietvertrag und offene Mängel untersuchen. Bei Ablieferung ist eine Abnahmebestätigung durch den Kunden zu unterzeichnen. Durch Unterzeichnung der Abnahmebestätigung erklärt der Kunde zugleich, dass das Mietobjekt der Spezifikation im Mietvertrag entspricht sowie funktionsfähig und mängelfrei übernommen wird. Beanstandungen sind dem Lieferanten und CFS sogleich schriftlich mitzuteilen. Die Abnahmebestätigung wird zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages.

2.2 Verweigert der Kunde pflichtwidrig die Abnahme des Mietobjektes, ist CFS nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Netto-Anschaffungskosten für das Mietobjekt zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren bzw. niedrigeren Schadens nachzuweisen.

2.3 Ist die Abnahmebestätigung unrichtig und dieser Fehler vom Kunden zu vertreten, ist der Kunde CFS zum Ersatz eines etwaigen Schadens verpflichtet.

2.4 Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Lieferung und der Montage sowie die Kosten der Behebung dabei verursachter Schäden. Bei Gefahreintritt vor Abnahme des Mietobjektes können CFS und der Kunde in Fällen erheblicher Beschädigung oder des Unterganges vom Mietvertrag zurücktreten. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, CFS im Zusammenhang mit der Beschaffung des Mietobjektes entstandene oder entstehende Kosten zu erstatten. Zum Ausgleich erhält der Kunde die Ansprüche der CFS gegenüber dem Lieferanten und sonstigen an der Lieferung beteiligten Dritten (vgl. § 4.4).

3 Fälligkeit, Anpassung der Mietraten

3.1 Die erste Mietrate und eine etwaig vereinbarte Versicherungsrate sind am Ersten des Kalendermonats zur Zahlung fällig, der auf den Kalendermonat der Abnahme folgt. Die weiteren Mietraten sowie etwaig vereinbarte Versicherungsraten sind jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonats im Voraus zu entrichten. Die Mietraten sind jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.

3.2 CFS ist berechtigt, für den Zeitraum zwischen Abnahme und Beginn der Laufzeit des Mietvertrages eine Anlaufmiete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen, die auf Basis der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietrate zeitanteilig zu berechnen ist. Die Anlaufmiete ist zusammen mit der ersten Mietrate zur Zahlung fällig.

3.3 Ändert sich der Nettokaufpreis des Mietobjektes, ändert sich die vereinbarte monatliche Mietrate entsprechend. Nach Abnahme des Mietobjektes kann CFS die Mietraten und die durch die Mietraten abgegoltenen monatlichen Betriebsstunden anpassen, um einer voraussichtlich dauerhaften Über- bzw. Unterschreitung der vereinbarten Betriebsstunden pro Monat Rechnung zu tragen.

3.4 Erhöht oder ermäßigt sich bis zur Ablieferung des Mietobjektes das Zinsniveau auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, behält sich CFS eine entsprechende Anpassung der Mietraten vor.

4 Ansprüche und Rechte des Kunden bei Pflichtverletzungen und Mängeln des Mietobjektes, Abtretung von Ansprüchen und Rechten gegen Lieferanten und Dritte

4.1 Sollte das Mietobjekt nicht oder nicht fristgerecht geliefert werden oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, sind Ansprüche und Rechte des Kunden gegen CFS ausgeschlossen.

4.2 Weiterhin sind alle Ansprüche und Rechte des Kunden gegen CFS wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln des Mietobjektes oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit zu jeder Zeit ausgeschlossen.

4.3 Vorgenannte Haftungsausschlüsse lassen eine etwaige Haftung der CFS nach § 20 unberührt.

4.4 Zum Ausgleich für die in §§ 4.1 und 4.2 sowie in § 1.4 geregelten Haftungsausschlüsse tritt CFS an den Kunden ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz inkl. evtl. selbstständiger Garantien Dritter ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der CFS auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, auf Rückgewähr sowie auf Ersatz eines der CFS entstandenen Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten - ggf. auch gerichtlich - geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der CFS ausschließlich an CFS zu leisten sind. CFS ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden fortlaufend zeitnah zu informieren.

4.5 Sofern der Lieferant und der Kunde sich nach Ablieferung des Mietobjektes nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, einer erklärten Minderung oder über das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Mietraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Falle der Minderung anteilig - vorläufig verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Kaufpreises erhoben hat. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Nacherfüllung entbindet den Kunden hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Mietraten.

4.6 Setzt der Kunde gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Mietobjektes durch, so ist CFS damit einverstanden, dass das bisherige Mietobjekt gegen ein gleichwertiges neues Mietobjekt ausgetauscht wird. § 4.8 gilt für das Austauschverhältnis entsprechend. Der Kunde wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am neuen Mietobjekt unmittelbar auf CFS überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den Kunden. Er wird CFS vor Austausch des Mietobjektes unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Seriennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Mietobjektes mitteilen. Für die Untersuchungspflicht und Beanstandungen des Kunden gilt § 2.1 entsprechend.

4.7 Hat der Kunde eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Mietvertrages dahingehend ein, dass sich die Mietraten von Anfang an entsprechend ermäßigen. CFS wird dem Kunden zu viel gezahlte Beträge erstatten. Hat der Kunde einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Liefervertrages mit dem Lieferanten durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages.

4.8 Eine Rückgewähr des Mietobjektes an den Lieferanten oder einen Dritten führt der Kunde nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/des Dritten gegenüber CFS durch.

5 Steuern, Abgaben, Freistellung

Der Kunde übernimmt alle öffentlichen Abgaben und Verbrauchssteuern, welche CFS in ihrer Eigenschaft als Vermieterin oder als Eigentümerin des Mietobjektes zu tragen hat. Dies gilt auch für während der Mietdauer neu eingeführte Abgaben und Verbrauchssteuern. Der Kunde stellt CFS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen CFS aufgrund ihrer Eigenschaft als Eigentümerin oder aus sonstigen Gründen, wie Lieferung, Aufstellung oder Gebrauch des Mietobjektes geltend machen, soweit die zugrunde liegenden Umstände nicht von CFS selbst zu vertreten sind. CFS ist gegebenenfalls berechtigt, die entsprechende Leistung zu erbringen und von dem Kunden Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen.

6 Eigentum, Nutzung

6.1 Das Mietobjekt steht im Eigentum von CFS. Der Kunde darf über das Mietobjekt nicht verfügen. Der Kunde wird Gesetze und Rechtsverordnungen, die für den Besitz und den Gebrauch des Mietobjektes gelten, beachten. Der Kunde garantiert den Verbleib des Mietobjektes im deutschen Umsatzsteuergebiet. Ein Auslandseinsatz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CFS. Die Änderung des vereinbarten Verwendungszweckes oder die Veränderung des Mietobjektes selbst bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CFS, die diese Zustimmung nach billigem Ermessen nicht verweigern wird. Der Kunde wird dafür sorgen, dass das Mietobjekt nur von zuverlässigen und von ihm autorisierten Personen mit einer gegebenenfalls erforderlichen, gültigen Betriebserlaubnis betrieben wird.

6.2 Das Mietobjekt darf mit einem Grundstück oder Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Aufhebung der Verbindung mit Ablauf der Mietdauer verbunden werden. Gleiches gilt für eine Verbindung mit einer beweglichen Sache.

6.3 CFS oder deren Beauftragte sind berechtigt, nach Absprache mit dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten das Mietobjekt zu besichtigen und zu überprüfen. Der Kunde verzichtet insoweit bereits jetzt auf die Ausübung seines Hausrechts. Auf Verlangen ist das Mietobjekt als Eigentum der CFS zu kennzeichnen.

6.4 Eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das Mietobjekt ist CFS durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Gleichfalls hat der Kunde CFS von einer drohenden Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich das Mietobjekt befindet, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Alle Interventionskosten trägt der Kunde, soweit sie nicht auf ein Verschulden der CFS zurückzuführen sind.

7 Versicherung

7.1 Der Kunde schließt bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Mietobjektes eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungshöhe ab bzw. ergänzt seine bereits bestehende Versicherung entsprechend, um die vom Mietobjekt ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr, Unfall-, Personen- und Sachschäden abzudecken. Darüber hinaus hat der Kunde für das Mietobjekt bis zur vertragsgemäßen Rückgabe auf eigene Kosten eine Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert, bei Gebrauchtmaschinen zum Zeitwert, abzuschließen und zu unterhalten. Diese Versicherung hat Beschädigung, Untergang, Diebstahl sowie Transportrisiken abzudecken. Der Selbstbehalt muss angemessen sein und darf maximal EUR 5.000,-- betragen. Angemessene Höchstbeträge sind vorzusehen. CFS ist jederzeit berechtigt, Nachweise der vorstehend aufgeführten Versicherungen zu verlangen. 7.2 Der Kunde tritt zur Sicherung der Ansprüche von CFS aus dem Mietvertrag hiermit alle Rechte und Ansprüche aus der Maschinen- und Kaskoversicherung gegen den Versicherer an CFS ab. Weiterhin tritt der Kunde etwaige Ansprüche gegen einen schädigenden Dritten oder dessen Versicherer hiermit unwiderruflich an CFS ab. CFS nimmt diese Abtretungen an.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, zu Gunsten der CFS eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Der Kunde hat dabei alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer eine Sicherungsbestätigung auf CFS ausstellt und CFS diese übergibt. Sollte der Kunde die Sicherungsbestätigung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Laufzeit des Mietvertrages nicht vorgelegt haben oder während der Mietdauer seinen Versicherungsratenzahlungen nicht nachkommen, so ist CFS berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen. Unabhängig von der Abtretung ist der Kunde widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und die Schädiger auf eigene Kosten geltend zu machen und den Schadensfall abzuwickeln. Er muss in jedem Fall Zahlung an CFS verlangen. CFS ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren.

7.4 CFS wird erhaltene Entschädigungsleistungen dem Kunden zur Verfügung stellen, soweit diese zur Wiederherstellung/Ersetzung des Mietobjektes erforderlich sind oder in diesem Umfang auf die Zahlungspflicht des Kunden anrechnen.

7.5 Der Kunde kann seine Pflicht, das Mietobjekt gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu versichern, auch dadurch erfüllen, dass er es in seinem Auftrag durch CFS versichern lässt (Maschinen- und Kaskoversicherung im Kundenauftragdurch CFS).  Für die Maschinen- und Kaskoversicherung im Kundenauftrag durch CFS gelten die beiliegenden Versicherungsbedingungen.

8 Sach- und Preisgefahr

8.1 Der Kunde trägt für das Mietobjekt die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht von CFS zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Mietraten und zur Erfüllung seiner weiteren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Die Anwendbarkeit des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde wird CFS über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich schriftlich unterrichten und auf Nachfrage CFS damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben.

8.2 Im Falle des Eintritts eines der vorgenannten Ereignisse kann der Kunde nach seiner Wahl das Mietobjekt unverzüglich auf seine Kosten instand setzen oder es durch ein gleichwertiges und gleichartiges Objekt ersetzen. In diesem Fall wird der Mietvertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt oder im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des Mietobjektes den Mietvertrag vorzeitig zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die Wahl hat unverzüglich zu erfolgen und ist CFS ohne schuldhaftes Zögern schriftlich mitzuteilen. Wählt der Kunde die Instandsetzung, so hat er das Mietobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies CFS nachzuweisen. Wählt der Kunde die Ersetzung, so wird er das Eigentum an dem Ersatzobjekt auf CFS übertragen, soweit CFS das Eigentum nicht direkt vom Verkäufer erwirbt. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde das neue Mietobjekt im Rahmen dieses Mietvertrages besitzt. In diesem Fall wird der Mietvertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Für die Untersuchungspflicht und Beanstandungen des Kunden gilt § 2.1 entsprechend.

8.3 Entscheidet sich der Kunde für die Kündigung, so hat der Kunde CFS so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätte. Der Kunde hat daher als Schadenersatz an CFS die Summe der bis zum Ablauf der Mietdauer noch ausstehenden Mietraten, eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und einen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Ende der Mietdauer als wahrscheinlich zu erwartenden Marktwert zu zahlen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind dabei stets um bei CFS entstehende Zinsvorteile (Abzinsung), ersparte Aufwendungen, Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von Versicherern, einen eventuellen Verwertungserlös für das Mietobjekt, gemindert um entstandene Verwertungskosten, im Wege der Saldierung zu kürzen. Zur Feststellung des Marktwertes können der Kunde und CFS auf Kosten des Kunden das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen einholen, der für die Parteien bindend entscheidet. Die Abzinsung erfolgt durch CFS unter Anwendung eines Zinssatzes, der CFS nicht schlechter aber auch nicht besserstellt, als sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Mietvertrages gestanden hätte. CFS wird dem Kunden hierfür eine Rechnung stellen. Der Kunde wird den von CFS mitgeteilten Betrag unabhängig von einer Verwertung des Mietobjektes binnen zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung begleichen. Einen nach Zahlung des vorgenannten Rechnungsbetrages erhaltenen Verwertungserlös wird CFS an den Kunden unverzüglich nach seinem Erhalt weiterleiten.

8.4 Trifft der Kunde seine Wahl nicht unverzüglich oder unterlässt er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner Wahl das Mietobjekt instand zu setzen oder durch ein gleichwertiges und gleichartiges Objekt zu ersetzen, ist CFS berechtigt, den Mietvertrag zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8.3 entsprechend.

8.5 CFS verpflichtet sich, die ihr abgetretenen Ansprüche auf Versicherungs- und Entschädigungsleistungen in Höhe der von dem Kunden bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden zurück zu übertragen, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Wiederherstellung oder zum Ersatz des Mietobjektes oder zur Zahlung des Schadensersatzes gemäß § 8.3 bereits nachgekommen ist und die Versicherungsoder Entschädigungsleistungen noch nicht an CFS erfolgt sind.

9 Pflege, Wartung, Reparatur

9.1 Der Kunde hat das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Er darf das Mietobjekt nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Lieferanten/Herstellers einsetzen. Der Kunde hat auf seine Kosten das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen, die jeweils erforderlichen Reparaturen durchführen zu lassen und einen Wartungsvertrag abzuschließen, wenn dies aufgrund der Art des Mietobjektes erforderlich oder üblich ist. Der Kunde wird zudem auf eigene Kosten den Schmierdienst für das Mietobjekt in Abhängigkeit der durchschnittlichen täglichen Einsatzdauer nach Maßgabe der Empfehlungen des Herstellers/Lieferanten durchführen lassen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen trotz einer durch CFS gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist CFS berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Kunden zu erfüllen.

9.2 Kann das Mietobjekt nicht durch Reparatur in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden oder sind bei schadensbedingten Reparaturen die Reparaturkosten höher als 75% des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes, so hat der Kunde die sich aus § 8.2 ergebenden Wahlrechte. Hinsichtlich der Ausübung der Rechte sowie deren Folgen gelten die Bestimmungen der §§ 8.2 – 8.5 entsprechend.

9.3 Soweit Serviceleistungen nach Wahl des Kunden in der Mietrate enthalten sind, werden diese durch den Lieferanten im Auftrag von CFS nach Maßgabe der vereinbarten Spezifikation und den dem Kunden vollumfänglich bekannten Servicebedingungen erbracht. In diesem Zusammenhang wird der Kunde dem Lieferanten insbesondere die in Abhängigkeit von der Betriebsstundenzahl vorgeschriebenen Wartungen anzeigen und dem Lieferanten jederzeit für Wartungszwecke den Zugang zum Mietobjekt ermöglichen. Die Kosten für Reparaturmaßnahmen, die nicht im Rahmen dieser vereinbarten Serviceleistungen erfolgen, insbesondere die Kosten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Kunden verursacht worden sind, trägt der Kunde. Soweit die Kosten durch eine von CFS abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind, wird CFS etwaige Versicherungsleistungen dem Kunden zur Verfügung stellen.

9.4 Sofern der Lieferant die Serviceleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, berechtigt dies den Kunden nicht zum Einbehalt der Mietrate oder zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages.

10 Verzugsfolgen

10.1 Für die Dauer des Verzuges hat der Kunde Schadensersatz gemäß § 288 BGB zu leisten.

10.2 Im Übrigen hat CFS das Recht, zur Sicherung ihrer Ansprüche von dem Kunden die Herausgabe des Mietobjektes auf dessen Kosten zu verlangen. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen von CFS nicht nach, ist CFS berechtigt, das Mietobjekt selbst oder durch einen Dritten in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck ist es CFS bzw. dem Dritten erlaubt, den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort zu betreten. Der Kunde verzichtet insoweit auf sein Hausrecht sowie auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen.

11 Fristlose Kündigung von CFS und deren Folgen

11.1 CFS ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn: der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Mietraten für zwei Monate erreicht, nachweisbar eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Kunden herleitet, oder aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bereits gegen den Kunden ergriffen wurden, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird, der Kunde trotz Abmahnung verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seine Vertragspflichten in erheblichem Maße verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt, dieses vertragswidrig gebraucht, seine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung verletzt, die gegebenenfalls vereinbarte monatliche Versicherungsrate nicht zahlt, den Standortnachweis gemäß § 18.4 nicht erbringt, sich weigert, nach § 19 ein Maschinen Monitoring System zu installieren oder installieren zu lassen oder das installierte Maschinen Monitoring System manipuliert oder versucht zu manipulieren, der Kunde falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen der CFS in erheblichem Umfang zu gefährden.

11.2 Statt der Kündigung kann CFS von dem Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen. Das Recht der CFS zu einer späteren fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

11.3 Nach fristloser Kündigung hat der Kunde das Mietobjekt an CFS zurückzugeben. Für die Rückgabe gelten die Bestimmungen des § 16. CFS ist berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Kunden selbst oder durch einen Dritten sofort in Besitz zu nehmen und weiterzuverwenden. Zu diesem Zweck ist es CFS bzw. dem Dritten erlaubt, den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort zu betreten. Der Kunde verzichtet insoweit auf sein Hausrecht sowie auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen.

11.4 CFS kann den Kunden auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Anspruch nehmen. Der pauschalierte Schadenersatz berechnet sich aus der Summe der bis zum Ende der Mietdauer noch fällig werdenden Mietraten, einer anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Auslagen abzüglich der bei CFS entstehenden Zinsvorteile (Abzinsung) sowie der ersparten Aufwendungen. Die Abzinsung erfolgt durch CFS unter Anwendung eines Zinssatzes, der CFS nicht schlechter aber auch nicht besser stellt, als sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Mietvertrages gestanden hätte. Der pauschalierte Schadenersatz gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass CFS insoweit kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden, Schadenersatz zu leisten, wenn das Mietobjekt nach vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages nicht mehr an CFS zurückgegeben werden kann. Das Gleiche gilt, wenn das Mietobjekt in einem beschädigten Zustand zu ückgegeben wird.

12 Gegenrechte, Rechtsnachfolge, Abtretungen

12.1 Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen der CFS nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen nicht aus diesem Mietvertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Ansprüche bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

12.2 Das Kündigungsrecht des Erben nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.

12.3 Die Übertragung oder Verpfändung der dem Kunden aus diesem Mietvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CFS.

13 Untervermietung, Abtretung der Rechte aus Nutzungsüberlassung

13.1 Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CFS. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu.

13.2 Unabhängig von der Zustimmung von CFS tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche und Rechte an CFS ab, die sich aus den von ihm mit Dritten gegenwärtig und künftig abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen ergeben. In den Nutzungsüberlassungsverträgen muss das Mietobjekt nach Typ, Fabrikat und Seriennummer spezifiziert werden. Der Kunde versichert, dass die abgetretenen Ansprüche und Rechte rechtswirksam bestehen, dass diese weder gepfändet noch anderweitig abgetreten sind und dass die Abtretung nicht durch Vereinbarung mit dem Dritten ausgeschlossen wurde. CFS ist berechtigt, dem Dritten die Abtretung der vorgenannten Ansprüche und Rechte anzuzeigen.

13.3 Auf Verlangen von CFS ist unverzüglich der Nachweis der entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte aus solchen Nutzungsüberlassungsverträgen durch die Übergabe einer Kopie des entsprechenden Nutzungsüberlassungsvertrages an CFS sowie die Bekanntgabe des Standortes des Mietobjektes zum Ersten eines jeden Kalendermonats zu führen.

14 Übertragung der Rechte der CFS. CFS ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Mietvertrag sowie das Eigentum an dem Mietobjekt auf Dritte zu übertragen.

15 Rückgabe des Mietobjektes, Verschleißregelung

15.1 Der Kunde hat das Mietobjekt auf eigene Kosten und Gefahr an den von CFS bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgen. Das Mietobjekt hat im Zeitpunkt der Rückgabe in einem gereinigten, einsatzbereiten und unbeschädigten Zustand zu sein. Der Kunde hat anlässlich der Rückgabe gegebenenfalls durch eine Bestätigung des Lieferanten nachzuweisen, dass er den Schmierdienst für das Mietobjekt gemäß § 9.1 ordentlich erbracht hat.

15.2 Verändert der Kunde das Mietobjekt während der Laufzeit des Mietvertrages, so hat er bei Rückgabe des Mietobjektes den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Verzichtet CFS auf diesen Wiederherstellungsanspruch, hat der Kunde keinen Entschädigungsanspruch, wenn er Einrichtungen, mit denen er das Mietobjekt versehen hat, nicht entfernt.

15.3 Kosten für die Beseitigung von Mängeln an dem Mietobjekt, die sich insbesondere aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen aus § 9 ergeben, hat der Kunde CFS gegen Nachweis zu ersetzen.

15.4 Normaler Verschleiß gilt nicht als Mangel. Normaler Verschleiß wird durch die individuelle Verschleißvereinbarung zu Beginn des Mietvertrages bestimmt. Soweit der Kunde und CFS keine individuelle Verschleißvereinbarung getroffen haben, liegt normaler Verschleiß vor, wenn das Mietobjekt bei Rückgabe einen Verschleißzustand gemäß folgender Staffelung aufweist:

  1. Rückgabe im 1. Jahr nach Vertragsbeginn: mind. 80% des Neuzustands;
  2. Rückgabe im 2. Jahr nach Vertragsbeginn: mind. 60% des Neuzustands;
  3. Rückgabe im 3. Jahr nach Vertragsbeginn: mind. 50% des Neuzustands;
  4. Rückgabe im 4. Jahr nach Vertragsbeginn: mind. 40% des Neuzustands;
  5. Rückgabe im 5. Jahr nach Vertragsbeginn: mind. 30% des Neuzustands.

Bei erhöhtem Verschleiß hat der Kunde CFS den entsprechenden Wertverlust zu ersetzen.

15.5 In den Fällen der §§ 8.3, 8.4 und 9.2 beschränkt sich die Rückgabeverpflichtung auf die Restteile.

16 Weiterzahlung bei Weiternutzung, Mehrstunden, Rückübertragung

16.1 Gibt der Kunde nach Beendigung des Mietvertrages das Mietobjekt - gleich aus welchem Grund - nicht zurück, ohne dass eine endgültige, anderweitige schriftliche Regelung getroffen ist, so hat der Kunde für jeden Tag der Vorenthaltung 1/30 der vereinbarten Mietrate als Entschädigung zu leisten. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.

16.2 Hat der Kunde das Mietobjekt während der Mietdauer für mehr als die im Mietvertrag angegebenen Betriebsstunden genutzt, so hat der Kunde CFS anlässlich der Rückgabe für jede Mehrstunde den im Mietvertrag angegebenen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe als zusätzliche Miete zu vergüten.

16.3 Für jeden Fall der Beendigung des Mietvertrages tritt der Kunde hiermit wieder alle ihm gemäß § 4.4 abgetretenen Ansprüche, die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits gerichtlich verfolgt werden, an CFS ab. Einen der CFS hieraus erwachsenden Vorteil wird diese auf die Verpflichtungen des Kunden anrechnen.

17 Auskünfte, Standortmitteilung

17.1 Der Kunde ist verpflichtet, CFS schriftlich über eine Abweichung der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ermittelt auf Basis der „AfA-Tabellen für die allgemein verwendbaren Anlagengüter („AV“)“ der deutschen Finanzverwaltung) zu unterrichten, sofern sich dies aufgrund von Einsatzart und Einsatzbedingungen ergibt.

17.2 Der Kunde hat einen Wechsel seines Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes unverzüglich anzuzeigen.

17.3 Der Kunde wird während der Vertragsdauer auf Verlangen der CFS jederzeit seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Darüber hinaus wird er nach Aufforderung CFS seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und gegebenenfalls Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung zur Verfügung stellen.

17.4 Der Kunde hat auf Verlangen von CFS jederzeit Auskunft über den Standort des Mietobjektes zu erteilen.

18 Einsatz eines Maschinen Monitoring Systems

18.1 CFS ist berechtigt, während der Laufzeit dieses Mietvertrages zu jeder Zeit das Cat® Product Link oder ein ähnliches System (nachfolgend "Maschinen Monitoring System" genannt) auf oder in dem Mietobjekt auf Kosten des Kunden zu installieren und zu warten oder die Installation und Wartung von einem Dritten durchführen zu lassen.

18.2 CFS kann von Zeit zu Zeit über dieses Maschinen Monitoring System insbesondere auf folgende Maschinendaten zugreifen: Standort des Mietobjektes, Aufzeichnungen des Maschinenbetriebs einschließlich Betriebs- und Ausfallzeiten, Serviceintervalle und Ersatzteilhistorie, Verbrauch von Flüssigkeiten, Emissionen, Fehlercodes.

18.3 CFS wird die vorgenannten Informationen nur verwenden, um:

(a) den Mietvertrag durchzuzuführen,
(b) den Standort des Mietobjektes zu bestimmen,
(c) ihre Rechte und Ansprüche auch im Falle des Zahlungsverzuges und oder der Kündigung des Mietvertrages auszuüben und/oder
(d) die Produkte und Dienstleistungen von CFS zu verbessern.

18.4 Soweit die erhobenen Maschinendaten als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingestuft werden, erfolgt, soweit CFS Eigentümerin des Mietobjektes ist, diese Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO, in den anderen Fällen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 1. f) DSGVO. Im letzteren Fall liegt das berechtigte Interesse der CFS in der Steuerung des Adressausfallrisikos sowie dem Portfoliomanagement.

19 Haftungsbeschränkung der CFS

Hat CFS für einen Schaden des Kunden aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung der CFS auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die CFS dem Kunden nach dem Inhalt des Mietvertrages gerade zu gewähren hat. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unberührt bleibt eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch CFS.

20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. CFS und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

21 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

21.1 Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, bedürfen der Schriftform.

21.2 Erfüllungsort ist der Sitz der CFS.

21.3 Gerichtsstand im Verkehr unter Kaufleuten ist München. Für Klagen des Kunden gegen CFS ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

21.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts.

22 Datenschutzklausel

22.1 Der Kunde ist verpflichtet, personenbezogene Daten nur gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erheben, verarbeiten und nutzen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, jedem seiner Mitarbeiter (z.B. Ansprechpartner von CFS beim Kunden), dessen Daten im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses zwischen CFS und dem Kunden von CFS erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die Hinweise zum Datenschutz der CFS zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, dass er nur personenbezogene Daten solcher Mitarbeiter an CFS weitergeben wird sowie nur solche Mitarbeiter im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kunden und CFS mit CFS in Kontakt treten, die entsprechend § 23.2 informiert wurden.

22.2 Die Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch CFS ergeben sich aus den Hinweisen zum Datenschutz von CFS.

23 Geldwäsche

23.1 Der Kunde ist nach § 11 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, CFS die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer sich aus dem GwG ergebenden Pflichten benötigt. Dies gilt insbesondere für ihre Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person(en) sowie zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, CFS sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

23.2 Sollte der Kunde seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden. In diesem Fall ist CFS berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

23.3 Den sich aus der Kündigung ergebenden Schaden hat der Kunde zu tragen. Hinsichtlich der Rückgabe des Mietobjektes sowie der Schadensberechnung wird auf die Bestimmungen der §§ 12.3 und 12.4 verwiesen.


Ⓒ Zeppelin Baumaschinen GmbH

Ein Unternehmen von Zeppelin

zeppelin-cat.de